{"id":438,"date":"2020-03-27T16:55:04","date_gmt":"2020-03-27T15:55:04","guid":{"rendered":"http:\/\/alefbet.z-g-a.de\/?p=438"},"modified":"2021-06-06T16:11:28","modified_gmt":"2021-06-06T14:11:28","slug":"schlachten-erlaubter-tiere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/alefbet.de\/?p=438","title":{"rendered":"Schlachten erlaubter Tiere"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"> 1. Die Tora gebietet, die erlaubten S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel, von welchen wir etwas essen wollen, vorher nach der durch die \u00dcber\u00adlieferung uns bekannten Weise zu schlachten (Sch&#8217;chita); Sch\u00e4ch\u00adten).2. Die Vorschriften \u00fcber das Sch\u00e4chten sind sehr mannigfaltig und es erfordert viel \u00dcbung, gen\u00fcgende Fertigkeit darin zu erlangen. Wir d\u00fcrfen darum nur von solchen Tieren etwas genie\u00dfen, die ein Israelit geschlachtet hat, welcher jene Vorschriften genau kennt, dar\u00fcber sowie \u00fcber seine Fertigkeit in deren Aus\u00fcbung vor einem Torakundigen eine Pr\u00fcfung bestanden und die Erm\u00e4chtigung zum Sch\u00e4chten erhalten hat und au\u00dferdem durch ein Leben nach den Vorschriften der Tora das Vertrauen dazu verdient. \u2011 Niemand darf sch\u00e4chten, ohne dass er \u00fcber seine Kenntnis der Vorschriften und seine Fertigkeit eine Pr\u00fcfung bestanden hat. 3. Durch das Sch\u00e4chten werden diese Tiere nur dann f\u00fcr uns zum Genu\u00df erlaubt, wenn sie nicht vorher schon an einem innerlichen oder \u00e4u\u00dferlichen Gebrechen leiden,welches nach der m\u00fcndlichen \u00dcberlieferung unserer Weisen s.A. in seinem Verlaufe den Tod des Tieres herbeif\u00fchren w\u00fcrde. Solche Tiere hei\u00dfen trefe und bleiben, wenn auch gesch\u00e4chtet, zum Genu\u00df verboten. Da an der Lunge der S\u00e4ugetiere h\u00e4ufig solche Gebrechen vorkommen, so mu\u00df die Lunge jedes solchen gesch\u00e4chteten Tieres vom Sch\u00e4chter sorgf\u00e4ltig untersucht werden ( ), und dieser darf das Tier erst dann zum Genu\u00df erlaubt (koscher) erkl\u00e4ren, wenn er gesehen hat, dass an der Lunge keine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit sich vorfindet, um deret\u00adwillen das Tier f\u00fcr treve erkl\u00e4rt werden mu\u00df. au\u00dferdem ist der Sch\u00e4chter und jeder andere, der an einem Teil eines gesch\u00e4chteten Tieres au\u00dfergew\u00f6hnliche Erscheinungen wahrnimmt, wie z.B. Kno\u00adchenbr\u00fcche (wenn auch verwachsen), Geschw\u00fcre, au\u00dfergew\u00f6hnliche Durchl\u00f6cherungen u.dgl., verpflichtet, dar\u00fcber bei einem Tora\u00adkundigen anzufragen. V\u00f6gel werden vom Sch\u00e4chter nicht untersucht; deshalb ist es bei solchen besonders die Pflicht der Hausfrauen oder K\u00f6chinnen, wegen derartiger auffallender Erscheinungen, welche sie an gesch\u00e4chtetem Gefl\u00fcgel wahrnehmen, einen Torakundigen zu befragen. Insbesondere ist man verpflichtet, bei G\u00e4nsen und anderem Gefl\u00fcgel, welche durch Stopfen gem\u00e4stet worden sind, den Schlund (Speiser\u00f6hre Weschet) sorgf\u00e4ltig zu untersuchen und wenn sich daran irgendwelche Unregelm\u00e4\u00dfigkeit finden, eine Anfrage bei einem Torakundigen zu machen. Tiere, welche uns krank erscheinen oder solche, welche einen heftigen Fall, Tritte, Schl\u00e4ge u.dgl. erlitten haben, namentlich Gefl\u00fcgel, in dessen K\u00e4fig Raubtiere, wie Wiesel, Marder u. Dgl., eingedrungen waren, d\u00fcrfen nicht zum Sch\u00e4chten \u00fcbergeben werden, ohne dass der Sch\u00e4chter dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wird, damit er das weitere veranlasse. 4. S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel, welche auf irgend eine andere Art als durch vorschriftsm\u00e4\u00dfiges Sch\u00e4chten den Tod gefunden, oder solche, bei deren Sch\u00e4chten ein Fehler gegen die Vorschriften begangen worden ist, sind als ( ) zum Genu\u00df verboten. S\u00e4ugetiere d\u00fcrfen, bevor die ihrem achten Lebenstag vorangehende Nacht begonnen hat, und V\u00f6gel, bevor ihnen die Flugfedern gewachsen sind, nicht gesch\u00e4chtet werden, da bis dahin ihre Lebensf\u00e4higkeit als zwei\u00adfelhaft gilt. 5. Die Tora verbietet den Genu\u00df von Fleisch oder irgend einem andern Teile von S\u00e4ugetieren und V\u00f6geln, welcher ihnen bei noch lebendigem Leibe abgenommen worden ist. \u2011 Aus diesem Grunde genie\u00dfen wir ein Glied, welches gebrochen war, nicht, selbst wenn das Tier zum Genu\u00df erlaubt und das Glied wieder zusammengewachsen ist. Fische sind erlaubt, auf welche Art sie den Tod gefunden; dass man sie aber, nachdem sie dem Wasser entnommen, m\u00f6glichst bald t\u00f6te, namentlich vor dem Entschuppen und Zerlegen, ist wegen des Verbo\u00adtes, keinem Tiere unn\u00f6tigen Schmerz zu bereiten, erforderlich. 6. Zum Genu\u00df erlaubtes Fleisch, welches wir au\u00dfer Augen gelassen haben, so dass es m\u00f6glicherweise mit anderem verwechselt werden k\u00f6nnte, ist, wenn wir es wieder finden und es nicht an vollkommen untr\u00fcglichen Zeichen als das unsrige wieder erkennen, zum Genu\u00df verboten. 7. Mit dem Sch\u00e4chten h\u00e4ngt noch folgendes Gebot der Tora zusam\u00admen. Wer einen Vogel oder ein Wild sch\u00e4chtet, ist verpflichtet, das Blut zu bedecken, derart, dass er von dem Blute auf lockere Erde oder Asche flie\u00dfen l\u00e4\u00dft und es dann auch von oben mit diesen oder \u00e4hnlichen Stoffen bedeckt. Das Gebot des Blutbedeckens hat zun\u00e4chst der Sch\u00e4chter zu vollziehen; hat dieser es unterlassen, so ist jeder Israelit dazu verpflichtet. Der Bedeckende spricht die Benediktion ( ). Das Fleisch des gesch\u00e4chteten Tieres ist jedoch erlaubt, wenn das Bedecken auch unterlassen worden ist. Wenn Gott, dein Gott, dein Gebiet erweitern wird, wie er dir verhei\u00dfen hat, und du sagen wirst: ich m\u00f6chte Fleisch essen, denn es verlangt dein Wille, Fleisch zu essen, so darfst du nach dem ganzen Belieben deines Willens Fleisch essen. Weil aber der Ort, den Gott, dein Gott, erw\u00e4hlen wird, dort seinem Namen die St\u00e4tte zu geben, fern von dir sein wird, so sollst du von deinen Rin\u00addern oder Schafen, die Gott dir gegeben hat, schlachten nach der Weise, die ich dir geboten habe, und in deinem Toren essen nach dem ganzen Belieben deines Willens. 5. Mos. 12, 20.21. Und M\u00e4nner eines heiligen Berufes sollt ihr mir sein; Fleisch, im Felde zum Fra\u00df entrissen, sollt ihr nicht essen, dem Hunde sollt ihr es hinwerfen. 2. Mos. 22, 30. Ihr sollt kein Aas essen; dem aus der Fremde Eingetretenen, der in deinen Toren ist, kannst du es geben, dass er es esse, oder verkaufen einem Ausl\u00e4nder, denn eine heilige Nation bist du Gott, deinem Gott. 5. Mos. 14,21. Du sollst auch das Leben (des Tieres) nicht mit dem Fleische essen. 5. Mos. 14,21. Und jeder, jeder von Israels Nachkommen und von dem Fremden, der in ihre Mitte eingetreten ist, der einen Fang an Wild oder Gefl\u00fc\u00adgel macht, welches gegessen werden darf, der soll dessen Blut hingie\u00dfen und es in Erdstaub bedecken. 3. Mos. 17,13. Die Vorschriften \u00fcber verbotene Teile erlaubter Tiere 1. Auch von den zum Genu\u00df erlaubten, vorschriftsm\u00e4\u00dfig gesch\u00e4chte\u00adten und gebrechenfrei befundenen Tieren d\u00fcrfen wir nicht alle Teile genie\u00dfen; die Tora verbietet: a. den Genu\u00df des Blutes von S\u00e4ugetieren und V\u00f6geln (Dam), b. gewisse Fett\u2011 (Talg) Teile von den Rindern, Schafen und Ziegen (chelew) und c. die Spannader von allen S\u00e4ugetieren (gid ha\u2011nasche). Alle diese Teile m\u00fcssen von den gesch\u00e4chteten Tieren vor der Zubereitung zum Essen sorgf\u00e4ltig entfernt werden. 2. Die zu entfernenden Fetteile, H\u00e4ute und Adern sind uns durch \u00dcberlieferung bekannt; ihre Absonderung, gew\u00f6hnlich &#8222;Porschen&#8220; (nikur) genannt, kann nur durch Anschauung, nicht durch Beschrei\u00adbung erlernt werden, und mu\u00df von einem Mann besorgt werden, welcher der Sache vollkommen kundig ist und Vertrauen verdient. \u2011 Die Austrennung der Spannader ist sehr schwierig, weshalb in unseren Gegenden die Hinterteile der S\u00e4ugetiere gar nicht geges\u00adsen werden. \u2011 auch vom Gefl\u00fcgel sind einzelne Teile (Blutgef\u00e4\u00dfe) zu entfernen, weshalb die Personen, welche Gefl\u00fcgel zum Kochen vorbereiten, sich darin unterrichten m\u00fcssen. \u2011 Eier, in welchen sich Blutstropfen befinden, sind zum Genu\u00df verboten. 3. Nachdem alle verbotenen Teile von dem Tier ausgetrennt sind, mu\u00df das Fleisch, das gekocht werden soll, vor Ablauf von 72 Stunden seit dem Sch\u00e4chten des Tieres in einem eigens hierzu bestimmten Gef\u00e4\u00df eine halbe Stunde lang derart in Wasser gelegt werden, dass es ganz mit Wasser bedeckt ist (Einw\u00e4ssern), \u2011 Hierauf wird das Fleisch in diesem Wasser gr\u00fcndlich abgewaschen und von daran h\u00e4ngendem Blut ges\u00e4ubert, dann auf ein ebenfalls dazu bestimmtes schr\u00e4g liegendes Brett oder in ein durchl\u00f6chertes Gef\u00e4\u00df gelegt, damit das Wasser geh\u00f6rig ablaufe (Ausw\u00e4ssern). \u2011 Ist das geschehen, so wird jedes St\u00fcck einzeln auf allen Seiten und in allen Ritzen so reichlich mit feink\u00f6rnigem Salz bestreut, dass es wie bereift aussieht (Salzen). Mit dem Salz bleibt das Fleisch eine Stunde, wie nach dem Ausw\u00e4ssern, auf jenem schr\u00e4g liegenden Brett oder in dem durchl\u00f6cherten Gef\u00e4\u00df liegen, damit das vom Salz ausgezogene Blut abtriefen kann; dann wird jedes St\u00fcck auf allen Seiten so reichlich mit Wasser begossen, dass alles Salz weggesp\u00fclt wird (Begie\u00dfen). Erst nach dieser Behand\u00adlung darf das Fleisch gekocht werden. \u2011 Der Zweck dieser Behand\u00adlung wird jedoch nur bei v\u00f6llig ungefrorenem Fleisch erreicht. War das Fleisch vor der Behandlung gefroren oder ist es w\u00e4hrend derselben gefroren, so mu\u00df die ganze Behandldung nochmals vorge\u00adnommen werden, wenn das Fleisch wieder aufgetaut ist. 4. Wie das Fleisch m\u00fcssen alle Teile des Tieres, welche gekocht werden sollen, also Knochen, Fett, Gehirn, Eingeweide, behandelt werden, mit Ausnahme der blutreichen Leber. Diese mu\u00df, nachdem sie durch gr\u00fcndliches Auswaschen von dem daran h\u00e4ngenden Blut ges\u00e4ubert ist, mit etwas Salz bestreut unmittelbar am Feuer gebraten werden, aber nicht auf Papier oder Pflanzenbl\u00e4ttern lie\u00adgend, sondern am Bratspie\u00df, auf einem Rost oder frei auf Kohlen. sie mu\u00df so lange am Feuer bleiben, bis alles Blut ausgezogen und sie zum alsbaldigen Genu\u00df vollkommen gar ist. Nach der Wegnahme vom Feuer mu\u00df sie dreimal auf allen Seiten reichlich mit Waser begossen werden. 5. Bei jeder Abweichung von dieser Behandlung des Fleisches und der Leber ist es zweifelhaft, ob sie genossen werden d\u00fcrfen, weshalb eine Anfrage bei einem Torakundigen erforderlich ist. F\u00fcr Herz, Milz, Lunge, Kopf, F\u00fc\u00dfe mit den Klauen, sowie f\u00fcr Gefl\u00fcgel sind noch besondere Vorschriften zu beobachten, bevor sie dieser Behandlung unterzogen werden. Ausgedehntere Belehrung dar\u00fcber in dem vortrefflichen B\u00fcchlein ( ) l`bet jakow von Rabbiner S.B. Bamberger s.A. 6. Das Verbot der Spannader wurde hier aufgez\u00e4hlt, weil es zu den Speisevorschriften geh\u00f6rt. Es unterscheidet sich von den \u00fcbrigen Speisevorschriften aber dadurch, dass uns die Tora den Grund davon deutlich mitgeteilt hat. Dieses Verbot soll uns an jenes im 1. Mos. 32, 25\u201132 erz\u00e4hlte Ereignis erinnern, durch welches der Name &#8222;Israel&#8220; entstanden ist und das f\u00fcr den ganzen Verlauf der israe\u00adlitischen Geschichte ein Vorbild sein sollte. Bis alle Nacht von der Erde verschwunden, sagt uns dieses Verbot, bis der Morgen der Erkenntnis voll und hell der Menschheit aufgegangen sein wird, wird Jakob angegriffen und bek\u00e4mpft werden, wird Jakob zu ringen und zu leiden haben, aber nimmer unterliegen. Dann aber auch werden seine Bek\u00e4mpfer ihn segnend als den &#8222;Israel&#8220; anerkennen, als den siegreichen K\u00e4mpfer f\u00fcr das H\u00f6chste und Heiligste. (Hirsch 1. Mos. 32, 25ff). 7. Zum Essen bestimmte Gegenst\u00e4nde, deren Genu\u00df uns die Tora verboten hat, d\u00fcrfen wir nicht kaufen, um damit Handel zu trei\u00adben. N\u00f6tigenfalls d\u00fcrfen wir sie als Zahlung f\u00fcr eine Schuld annehmen; in diesem Fall, oder wenn sie zuf\u00e4llig in unseren Besitz gekommen sind, sollen wir sie bald verkaufen. Nur Talg Chelew s.o.1) ist von diesem Verbot ausgenommen und zu jeglichem Gesch\u00e4ftsbetrieb zul\u00e4ssig. \u2011 Verbotene Tiere, deren Fleisch zum Essen bestimmt ist, z.B. Schweine, d\u00fcrfen wir nicht gro\u00df ziehen; solche verbotenen Tiere aber, deren Fleisch nicht zum Essen bestimmt ist, z.B. Pferde, d\u00fcrfen wir gro\u00dfziehen und Handel damit treiben. Gott sprach zu Moses also: Sprich zu den Nachkommen Israels: Irgend Fett von Ochsen, Schafen und Ziegen sollt ihr nicht essen. Und Fett von Gefallenem und Fett von Zerrissenem darf zu jegli\u00adchem Werk verbraucht werden, essen aber, essen d\u00fcrft ihr es nicht. Denn wer irgend Fett von einemn Vieh i\u00dft, von welchem Gott ein Feueropfer dargebracht werden kann, die Person, welche sol\u00adches i\u00dft, wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. Und irgend welches Blut sollt ihr nicht essen in allen euren Wohnsitzen, vom Vogel und vom Vieh. Jegliche Person, welche irgend welches Blut i\u00dft, diese Person wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. 3. Mos. 7, 22\u201127. Bleibe nur fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben, und du sollst nicht essen das Leben mit dem Fleische. I\u00df es nicht! Auf die Erde sollst du es ausgie\u00dfen mit Wasser. 5.Mos. 12, 23.24. Seite 253 Darum sollen Israels Nachkommen die Spannader nicht essen, welche am H\u00fcftballen ist, bis auf diesen Tag, weil er an den H\u00fcftballen Jakobs gegriffen, an die Spannader. 1. Mos. 32, 33. 1. Die Tora gebietet, die erlaubten S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel, von welchen wir etwas essen wollen, vorher nach der durch die \u00dcber\u00adlieferung uns bekannten Weise zu schlachten (Sch&#8217;chita); Sch\u00e4ch\u00adten). 2. Die Vorschriften \u00fcber das Sch\u00e4chten sind sehr mannigfaltig und es erfordert viel \u00dcbung, gen\u00fcgende Fertigkeit darin zu erlangen. Wir d\u00fcrfen darum nur von solchen Tieren etwas genie\u00dfen, die ein Israelit geschlachtet hat, welcher jene Vorschriften genau kennt, dar\u00fcber sowie \u00fcber seine Fertigkeit in deren Aus\u00fcbung vor einem Torakundigen eine Pr\u00fcfung bestanden und die Erm\u00e4chtigung zum Sch\u00e4chten erhalten hat und au\u00dferdem durch ein Leben nach den Vorschriften der Tora das Vertrauen dazu verdient. \u2011 Niemand darf sch\u00e4chten, ohne dass er \u00fcber seine Kenntnis der Vorschriften und seine Fertigkeit eine Pr\u00fcfung bestanden hat. 3. Durch das Sch\u00e4chten werden diese Tiere nur dann f\u00fcr uns zum Genu\u00df erlaubt, wenn sie nicht vorher schon an einem innerlichen oder \u00e4u\u00dferlichen Gebrechen leiden,welches nach der m\u00fcndlichen \u00dcberlieferung unserer Weisen s.A. in seinem Verlaufe den Tod des Tieres herbeif\u00fchren w\u00fcrde. Solche Tiere hei\u00dfen trefe und bleiben, wenn auch gesch\u00e4chtet, zum Genu\u00df verboten. Da an der Lunge der S\u00e4ugetiere h\u00e4ufig solche Gebrechen vorkommen, so mu\u00df die Lunge jedes solchen gesch\u00e4chteten Tieres vom Sch\u00e4chter sorgf\u00e4ltig untersucht werden ( ), und dieser darf das Tier erst dann zum Genu\u00df erlaubt (koscher) erkl\u00e4ren, wenn er gesehen hat, dass an der Lunge keine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit sich vorfindet, um deret\u00adwillen das Tier f\u00fcr treve erkl\u00e4rt werden mu\u00df. au\u00dferdem ist der Sch\u00e4chter und jeder andere, der an einem Teil eines gesch\u00e4chteten Tieres au\u00dfergew\u00f6hnliche Erscheinungen wahrnimmt, wie z.B. Kno\u00adchenbr\u00fcche (wenn auch verwachsen), Geschw\u00fcre, au\u00dfergew\u00f6hnliche Durchl\u00f6cherungen u.dgl., verpflichtet, dar\u00fcber bei einem Tora\u00adkundigen anzufragen. V\u00f6gel werden vom Sch\u00e4chter nicht untersucht; deshalb ist es bei solchen besonders die Pflicht der Hausfrauen oder K\u00f6chinnen, wegen derartiger auffallender Erscheinungen, welche sie an gesch\u00e4chtetem Gefl\u00fcgel wahrnehmen, einen Torakundigen zu befragen. Insbesondere ist man verpflichtet, bei G\u00e4nsen und anderem Gefl\u00fcgel, welche durch Stopfen gem\u00e4stet worden sind, den Schlund (Speiser\u00f6hre Weschet) sorgf\u00e4ltig zu untersuchen und wenn sich daran irgendwelche Unregelm\u00e4\u00dfigkeit finden, eine Anfrage bei einem Torakundigen zu machen. Tiere, welche uns krank erscheinen oder solche, welche einen heftigen Fall, Tritte, Schl\u00e4ge u.dgl. erlitten haben, namentlich Gefl\u00fcgel, in dessen K\u00e4fig Raubtiere, wie Wiesel, Marder u. Dgl., eingedrungen waren, d\u00fcrfen nicht zum Sch\u00e4chten \u00fcbergeben werden, ohne dass der Sch\u00e4chter dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wird, damit er das weitere veranlasse. 4. S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel, welche auf irgend eine andere Art als durch vorschriftsm\u00e4\u00dfiges Sch\u00e4chten den Tod gefunden, oder solche, bei deren Sch\u00e4chten ein Fehler gegen die Vorschriften begangen worden ist, sind als ( ) zum Genu\u00df verboten. S\u00e4ugetiere d\u00fcrfen, bevor die ihrem achten Lebenstag vorangehende Nacht begonnen hat, und V\u00f6gel, bevor ihnen die Flugfedern gewachsen sind, nicht gesch\u00e4chtet werden, da bis dahin ihre Lebensf\u00e4higkeit als zwei\u00adfelhaft gilt. 5. Die Tora verbietet den Genu\u00df von Fleisch oder irgend einem andern Teile von S\u00e4ugetieren und V\u00f6geln, welcher ihnen bei noch lebendigem Leibe abgenommen worden ist. \u2011 Aus diesem Grunde genie\u00dfen wir ein Glied, welches gebrochen war, nicht, selbst wenn das Tier zum Genu\u00df erlaubt und das Glied wieder zusammengewachsen ist. Fische sind erlaubt, auf welche Art sie den Tod gefunden; dass man sie aber, nachdem sie dem Wasser entnommen, m\u00f6glichst bald t\u00f6te, namentlich vor dem Entschuppen und Zerlegen, ist wegen des Verbo\u00adtes, keinem Tiere unn\u00f6tigen Schmerz zu bereiten, erforderlich. 6. Zum Genu\u00df erlaubtes Fleisch, welches wir au\u00dfer Augen gelassen haben, so dass es m\u00f6glicherweise mit anderem verwechselt werden k\u00f6nnte, ist, wenn wir es wieder finden und es nicht an vollkommen untr\u00fcglichen Zeichen als das unsrige wieder erkennen, zum Genu\u00df verboten. 7. Mit dem Sch\u00e4chten h\u00e4ngt noch folgendes Gebot der Tora zusam\u00admen. Wer einen Vogel oder ein Wild sch\u00e4chtet, ist verpflichtet, das Blut zu bedecken, derart, dass er von dem Blute auf lockere Erde oder Asche flie\u00dfen l\u00e4\u00dft und es dann auch von oben mit diesen oder \u00e4hnlichen Stoffen bedeckt. Das Gebot des Blutbedeckens hat zun\u00e4chst der Sch\u00e4chter zu vollziehen; hat dieser es unterlassen, so ist jeder Israelit dazu verpflichtet. Der Bedeckende spricht die Benediktion ( ). Das Fleisch des gesch\u00e4chteten Tieres ist jedoch erlaubt, wenn das Bedecken auch unterlassen worden ist. Wenn Gott, dein Gott, dein Gebiet erweitern wird, wie er dir verhei\u00dfen hat, und du sagen wirst: ich m\u00f6chte Fleisch essen, denn es verlangt dein Wille, Fleisch zu essen, so darfst du nach dem ganzen Belieben deines Willens Fleisch essen. Weil aber der Ort, den Gott, dein Gott, erw\u00e4hlen wird, dort seinem Namen die St\u00e4tte zu geben, fern von dir sein wird, so sollst du von deinen Rin\u00addern oder Schafen, die Gott dir gegeben hat, schlachten nach der Weise, die ich dir geboten habe, und in deinem Toren essen nach dem ganzen Belieben deines Willens. 5. Mos. 12, 20.21. Und M\u00e4nner eines heiligen Berufes sollt ihr mir sein; Fleisch, im Felde zum Fra\u00df entrissen, sollt ihr nicht essen, dem Hunde sollt ihr es hinwerfen. 2. Mos. 22, 30. Ihr sollt kein Aas essen; dem aus der Fremde Eingetretenen, der in deinen Toren ist, kannst du es geben, dass er es esse, oder verkaufen einem Ausl\u00e4nder, denn eine heilige Nation bist du Gott, deinem Gott. 5. Mos. 14,21. Du sollst auch das Leben (des Tieres) nicht mit dem Fleische essen. 5. Mos. 14,21. Und jeder, jeder von Israels Nachkommen und von dem Fremden, der in ihre Mitte eingetreten ist, der einen Fang an Wild oder Gefl\u00fc\u00adgel macht, welches gegessen werden darf, der soll dessen Blut hingie\u00dfen und es in Erdstaub bedecken. 3. Mos. 17,13. Die Vorschriften \u00fcber verbotene Teile erlaubter Tiere 1. Auch von den zum Genu\u00df erlaubten, vorschriftsm\u00e4\u00dfig gesch\u00e4chte\u00adten und gebrechenfrei befundenen Tieren d\u00fcrfen wir nicht alle Teile genie\u00dfen; die Tora verbietet: a. den Genu\u00df des Blutes von S\u00e4ugetieren und V\u00f6geln (Dam), b. gewisse Fett\u2011 (Talg) Teile von den Rindern, Schafen und Ziegen (chelew) und c. die Spannader von allen S\u00e4ugetieren (gid ha\u2011nasche). Alle diese Teile m\u00fcssen von den gesch\u00e4chteten Tieren vor der Zubereitung zum Essen sorgf\u00e4ltig entfernt werden. 2. Die zu entfernenden Fetteile, H\u00e4ute und Adern sind uns durch \u00dcberlieferung bekannt; ihre Absonderung, gew\u00f6hnlich &#8222;Porschen&#8220; (nikur) genannt, kann nur durch Anschauung, nicht durch Beschrei\u00adbung erlernt werden, und mu\u00df von einem Mann besorgt werden, welcher der Sache vollkommen kundig ist und Vertrauen verdient. \u2011 Die Austrennung der Spannader ist sehr schwierig, weshalb in unseren Gegenden die Hinterteile der S\u00e4ugetiere gar nicht geges\u00adsen werden. \u2011 auch vom Gefl\u00fcgel sind einzelne Teile (Blutgef\u00e4\u00dfe) zu entfernen, weshalb die Personen, welche Gefl\u00fcgel zum Kochen vorbereiten, sich darin unterrichten m\u00fcssen. \u2011 Eier, in welchen sich Blutstropfen befinden, sind zum Genu\u00df verboten. 3. Nachdem alle verbotenen Teile von dem Tier ausgetrennt sind, mu\u00df das Fleisch, das gekocht werden soll, vor Ablauf von 72 Stunden seit dem Sch\u00e4chten des Tieres in einem eigens hierzu bestimmten Gef\u00e4\u00df eine halbe Stunde lang derart in Wasser gelegt werden, dass es ganz mit Wasser bedeckt ist (Einw\u00e4ssern), \u2011 Hierauf wird das Fleisch in diesem Wasser gr\u00fcndlich abgewaschen und von daran h\u00e4ngendem Blut ges\u00e4ubert, dann auf ein ebenfalls dazu bestimmtes schr\u00e4g liegendes Brett oder in ein durchl\u00f6chertes Gef\u00e4\u00df gelegt, damit das Wasser geh\u00f6rig ablaufe (Ausw\u00e4ssern). \u2011 Ist das geschehen, so wird jedes St\u00fcck einzeln auf allen Seiten und in allen Ritzen so reichlich mit feink\u00f6rnigem Salz bestreut, dass es wie bereift aussieht (Salzen). Mit dem Salz bleibt das Fleisch eine Stunde, wie nach dem Ausw\u00e4ssern, auf jenem schr\u00e4g liegenden Brett oder in dem durchl\u00f6cherten Gef\u00e4\u00df liegen, damit das vom Salz ausgezogene Blut abtriefen kann; dann wird jedes St\u00fcck auf allen Seiten so reichlich mit Wasser begossen, dass alles Salz weggesp\u00fclt wird (Begie\u00dfen). Erst nach dieser Behand\u00adlung darf das Fleisch gekocht werden. \u2011 Der Zweck dieser Behand\u00adlung wird jedoch nur bei v\u00f6llig ungefrorenem Fleisch erreicht. War das Fleisch vor der Behandlung gefroren oder ist es w\u00e4hrend derselben gefroren, so mu\u00df die ganze Behandldung nochmals vorge\u00adnommen werden, wenn das Fleisch wieder aufgetaut ist. 4. Wie das Fleisch m\u00fcssen alle Teile des Tieres, welche gekocht werden sollen, also Knochen, Fett, Gehirn, Eingeweide, behandelt werden, mit Ausnahme der blutreichen Leber. Diese mu\u00df, nachdem sie durch gr\u00fcndliches Auswaschen von dem daran h\u00e4ngenden Blut ges\u00e4ubert ist, mit etwas Salz bestreut unmittelbar am Feuer gebraten werden, aber nicht auf Papier oder Pflanzenbl\u00e4ttern lie\u00adgend, sondern am Bratspie\u00df, auf einem Rost oder frei auf Kohlen. sie mu\u00df so lange am Feuer bleiben, bis alles Blut ausgezogen und sie zum alsbaldigen Genu\u00df vollkommen gar ist. Nach der Wegnahme vom Feuer mu\u00df sie dreimal auf allen Seiten reichlich mit Waser begossen werden. 5. Bei jeder Abweichung von dieser Behandlung des Fleisches und der Leber ist es zweifelhaft, ob sie genossen werden d\u00fcrfen, weshalb eine Anfrage bei einem Torakundigen erforderlich ist. F\u00fcr Herz, Milz, Lunge, Kopf, F\u00fc\u00dfe mit den Klauen, sowie f\u00fcr Gefl\u00fcgel sind noch besondere Vorschriften zu beobachten, bevor sie dieser Behandlung unterzogen werden. Ausgedehntere Belehrung dar\u00fcber in dem vortrefflichen B\u00fcchlein ( ) l`bet jakow von Rabbiner S.B. Bamberger s.A. 6. Das Verbot der Spannader wurde hier aufgez\u00e4hlt, weil es zu den Speisevorschriften geh\u00f6rt. Es unterscheidet sich von den \u00fcbrigen Speisevorschriften aber dadurch, dass uns die Tora den Grund davon deutlich mitgeteilt hat. Dieses Verbot soll uns an jenes im 1. Mos. 32, 25\u201132 erz\u00e4hlte Ereignis erinnern, durch welches der Name &#8222;Israel&#8220; entstanden ist und das f\u00fcr den ganzen Verlauf der israe\u00adlitischen Geschichte ein Vorbild sein sollte. Bis alle Nacht von der Erde verschwunden, sagt uns dieses Verbot, bis der Morgen der Erkenntnis voll und hell der Menschheit aufgegangen sein wird, wird Jakob angegriffen und bek\u00e4mpft werden, wird Jakob zu ringen und zu leiden haben, aber nimmer unterliegen. Dann aber auch werden seine Bek\u00e4mpfer ihn segnend als den &#8222;Israel&#8220; anerkennen, als den siegreichen K\u00e4mpfer f\u00fcr das H\u00f6chste und Heiligste. (Hirsch 1. Mos. 32, 25ff). 7. Zum Essen bestimmte Gegenst\u00e4nde, deren Genu\u00df uns die Tora verboten hat, d\u00fcrfen wir nicht kaufen, um damit Handel zu trei\u00adben. N\u00f6tigenfalls d\u00fcrfen wir sie als Zahlung f\u00fcr eine Schuld annehmen; in diesem Fall, oder wenn sie zuf\u00e4llig in unseren Besitz gekommen sind, sollen wir sie bald verkaufen. Nur Talg Chelew s.o.1) ist von diesem Verbot ausgenommen und zu jeglichem Gesch\u00e4ftsbetrieb zul\u00e4ssig. \u2011 Verbotene Tiere, deren Fleisch zum Essen bestimmt ist, z.B. Schweine, d\u00fcrfen wir nicht gro\u00df ziehen; solche verbotenen Tiere aber, deren Fleisch nicht zum Essen bestimmt ist, z.B. Pferde, d\u00fcrfen wir gro\u00dfziehen und Handel damit treiben. Gott sprach zu Moses also: Sprich zu den Nachkommen Israels: Irgend Fett von Ochsen, Schafen und Ziegen sollt ihr nicht essen. Und Fett von Gefallenem und Fett von Zerrissenem darf zu jegli\u00adchem Werk verbraucht werden, essen aber, essen d\u00fcrft ihr es nicht. Denn wer irgend Fett von einemn Vieh i\u00dft, von welchem Gott ein Feueropfer dargebracht werden kann, die Person, welche sol\u00adches i\u00dft, wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. Und irgend welches Blut sollt ihr nicht essen in allen euren Wohnsitzen, vom Vogel und vom Vieh. Jegliche Person, welche irgend welches Blut i\u00dft, diese Person wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. 3. Mos. 7, 22\u201127. Bleibe nur fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben, und du sollst nicht essen das Leben mit dem Fleische. I\u00df es nicht! Auf die Erde sollst du es ausgie\u00dfen mit Wasser. 5.Mos. 12, 23.24. Seite 253 Darum sollen Israels Nachkommen die Spannader nicht essen, welche am H\u00fcftballen ist, bis auf diesen Tag, weil er an den H\u00fcftballen Jakobs gegriffen, an die Spannader. 1. Mos. 32, 33. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die Tora gebietet, die erlaubten S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel, von welchen wir etwas essen wollen, vorher nach der durch die \u00dcber\u00adlieferung uns bekannten Weise zu schlachten (Sch&#8217;chita); Sch\u00e4ch\u00adten).2. Die Vorschriften &#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[23],"tags":[],"class_list":["post-438","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-beobachtung-der-speisevorschriften"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/438","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=438"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/438\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":439,"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/438\/revisions\/439"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/alefbet.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}