Gott ist uns nahe, wann immer wir ihn anrufen. (5.Mos. 4,7.) Darum dürfen wir jederzeit beten. allein die wenigsten Menschen würden in dem Eifer und der Mühe ihres Berufes oder im Taumel ihrer Vergnügungen an das Beten denken. Sie würden des Gebetes und mit dem Gebete Gottes vergessen. Darum haben unsere Weisen s.A. die Zeiten des Gebetes vorgeschrieben und den Opferhandlungen im Tempel entsprechend für jeden Tag drei Gebetszeiten festgesetzt.
Das Morgengebet (Schacharit) ist in unserer Gebetsordnung mit dem Schema in innigen Zusammenhang gebracht, der Hauptbestandteil desselben (Schmone Esre) soll sich dem Schlussgebete zum Schema unmittelbar anschließen; deshalb ist das Morgengebet so früh zu beginnen, dass das Schema rechtzeitig gelesen wird.
Am Sabbat (Schabbat), den Festtagen (Jamim towim) und den Neumondstagen (Roschi chodaschim) wurde im Tempel ein besonderes Opfer dargebracht. Diesem entsprechend ist für diese Tage noch ein besonderes Gebet angeordnet, Mußaf (Zugabe); die Zeit desselben beginnt unmittelbar nach dem Schacharit und es darf mit Absicht nicht bis eine Stunde nach Mittag verschoben werden; wurde jedoch diese Zeit versäumt, so darf es später noch gebetet werden.
Schwache und kranke Personen ausgenommen, ist es jedem verboten, nach Tagesanbruch vor dem Morgengebete außer Wasser etwas zu genießen; es ist auch verboten, Geschäfte vorzunehmen. Wer zur Vornahme solcher dringend veranlasst ist, sollte vorher mindestens bis Baruch scheamar beten. Außerdem ist es verboten, jemanden zu besuchen, um ihn zu begrüßen, bevor man gebetet hat. Ist ein Besuch dringend notwendig, oder begegnet man jemandem, so darf man wohl grüßen, aber nicht mit einem Gottesnamen, zu welchen auch das Wort Schalom gehört.
Das Nachmittagsgebet (Mincha). Die Zeit dieses Gebetes beginnt nach Verlauf von 19/24 der Tageslänge und dauert bis kurz vor Ausbruch der Nacht. Wo beim Gemeindegottesdienst, wie dies vielfach üblich ist, unmittelbar nach dem Nachmittagsgebet (Mincha) auch das Abendgebet (Ma’ariw) noch bei Tage gebetet wird, da soll man das Nachmittagsgebet, wenn möglich, vor Ablauf von 43/48 der Tageslänge verrichten. Wer das Nachmittagsgebet von 12 1/2 Uhr an verrichtet, hat der Pflicht genügt; wer voraussichtlich zu der oben angegebenen richtigen Zeit verhindert sein könnte, soll der Pflicht in dieser früheren Zeit (von 12 1/2 an) genügen.
Das Abendgebet (Arwit) ist in der Gebetordnung ebenfalls mit dem Schema eng verbunden, fällt also zeitlich mit diesem zusammen. Beim Gemeindegottesdienst darf man aber nach Ablauf von 43/48 der Tageslänge das Abendgebet mit dem Schema dem Minchagebet anschließen; wer sich hierbei beteiligt hat, soll die drei Abschnitte des Schema bei Beginn der Nacht nochmals lesen.
Eine halbe Stunde vor der für das Nachmittags‑ und Abendgebet bestimmten Zeit soll man weder eine Mahlzeit, noch eine Beschäftigung beginnen, welche so viel Zeit in Anspruch nehmen könnte, dass dadurch das Versäumen der richtigen Gebetszeit zu befürchten wäre.
Ich rufe zu Gott und Gott hilft mir. Abends und morgens und mittags bete und flehe ich, und er erhört meine Stimme. Ps. 55, 17‑18.
Daniel aber, als er erfuhr, dass das Schreiben unterzeichnet war, ging nach Hause; auf seinem Söller waren für ihn Fenster gegen Jerusalem hin geöffnet, dort fiel er dreimal des Tags auf seine Knie, betete vor Gott und dankte ihm, wie er von jeher zu tun pflegte. Dan. 6. 11.