1. Auch an den Festtagen sind die am Sabbat verbotenen Tätigkeiten mit der bereits erwähnten und einer noch zu besprechenden Ausnahme untersagt. Einstellung der Werktätigkeit ( ) Heiligungsverkündung Kiddusch und Hawdala, Ehre Kawod, Lichtanzünden Ner schel Jom tow, Gemütsruhe Oneg, Belehrung durch die Tora () Midrasch, Vorausrüsten ( ) und Hut vor Entweihung ( ), namentlich durch rechtzeitiges Beginnen ( ) und Beobachtung der vorsorglichen Anordnungen der Weisen s.A. sind auch für den Festtag vorgeschrieben; denn die Tora nennt auch den Festtag Schabbat oder Schabbaton.
2. Für die Festtage, namentlich die Schalosch Regelim, ist uns jedoch eine weitere Vorschrift erteilt, nämlich die der Festfreude, Simcha Jom Tow.
Die Festfreunde besteht darin, dass wir uns an den Festtagen einer reinen Freude an Gott, seiner Tora und seinen Wohltaten hingeben, den Unsrigen durch schöne Kleider und andere sie erfreuende Gaben Freude bereiten, namentlich aber den Bedürftigen, armen Witwen und Waisen die Mittel gewähren, am Feste ihre Not zu vergessen und Anteil an der allgemeinen Freude zu nehmen
3. Keine Trauer darf die Festfreude trüben; darum hebt der Eintritt jedes Festes die bereits eingetretene Trauer (Ewelot) auf, und während des Festes eintretende wird bis nach dessen Schluß verschoben. Auch soll die Freude des einzelnen sich nicht in die allgemeine Festfreude mischen; darum sollen während des Festes Eheschließungen unterbleiben.
Freuen sollst du dich an deinem Feste, du, dein Sohn, deine Tochter, dein Knecht, deine Magd, der Levite, der Fremdling, die Waise, die Witwe, welche innerhalb deiner Tore sind. 5.Mos. 16,14.
Diesen Tag hat Gott bereitet, laßt uns jubeln und uns freuen desselben. Ps. 118,24. (Vgl. Midr. zum Hohen Liede 1,4).
Deine Zerknirschung an den Fasttagen ist nicht gottgefälliger als deine Freude an Sabbaten und Festtagen, wenn diese Freude aus andächtigem, aufrichtigem Herzen kommt. Kusari II, 50.