Das Gebot der Pfostenaufschrift

1. Die Tora gebietet uns, die beiden Stellen aus der Tora Sch’ma und auf Pergament abzuschrieben und in Kapseln ver­wahrt an die Pfosten aller unserer Türen und Tora zu befestigen.

2. Ausgenommen von der Pflicht der Pfostenaufschrift sind Synago­gen, kleine, nicht 24 Faustbreiten im Gevierte (Quadrat) messende Zimmer, Pfosten ohne Oberschwelle, Aborte und Badezimmer.

3. Die Kapsel mit der Pfostenaufschrift ist bei eingehängter Tür, in dem Hohlraum des Türgestells, auf der dem Eintretenden rechten Seite, etwas über zweidrittel der Pfostenhöhe, nicht mehr als eine Faustbreite vom äußeren Pfostenrande entfernt, der obere Teil der Schrift schräg nach innen gegen die Tür liegend durch Nägel zu befestigen.

4. Die Pfostenaufschriften (Mesusot) dürfen, wie Tefillin, nur von einem vertrauenswürdigen Abschreiber gekauft und sollen ebenfalls je nach 3‑4 Jahren von einem solchen untersucht werden.

5. Wir müssen auf die gewissenhafte Erfüllung des Gebotes der Pfostenaufschrift genau achten; es gehört zu den Pflichten, die jedem jederzeit obliegen. So oft wir ein‑ und ausgehen, verkündet uns die Pfostenaufschrift die Einheit Gottes und mahnt uns an die Liebe und Verehrung, die wir ihm schulden. Das soll uns erwecken aus unserer schläfrigen Unbesorgtheit um unser Seelenheit und zurückhalten von unserem Jagen nach dem Vergänglichen, indem wir dadurch zu dem Bewußtsein gebracht werden, dass es außer der Anerkennung Gottes für uns nichts Bleibendes gibt; dieses Bewußt­sein wird uns zu einem rechtlichen, frommen Lebenswandel führen.

1. Die Tora gebietet uns, die beiden Stellen aus der Tora Sch’ma und auf Pergament abzuschrieben und in Kapseln ver­wahrt an die Pfosten aller unserer Türen und Tora zu befestigen.

2. Ausgenommen von der Pflicht der Pfostenaufschrift sind Synago­gen, kleine, nicht 24 Faustbreiten im Gevierte (Quadrat) messende Zimmer, Pfosten ohne Oberschwelle, Aborte und Badezimmer.

3. Die Kapsel mit der Pfostenaufschrift ist bei eingehängter Tür, in dem Hohlraum des Türgestells, auf der dem Eintretenden rechten Seite, etwas über zweidrittel der Pfostenhöhe, nicht mehr als eine Faustbreite vom äußeren Pfostenrande entfernt, der obere Teil der Schrift schräg nach innen gegen die Tür liegend durch Nägel zu befestigen.

4. Die Pfostenaufschriften (Mesusot) dürfen, wie Tefillin, nur von einem vertrauenswürdigen Abschreiber gekauft und sollen ebenfalls je nach 3‑4 Jahren von einem solchen untersucht werden.

5. Wir müssen auf die gewissenhafte Erfüllung des Gebotes der Pfostenaufschrift genau achten; es gehört zu den Pflichten, die jedem jederzeit obliegen. So oft wir ein‑ und ausgehen, verkündet uns die Pfostenaufschrift die Einheit Gottes und mahnt uns an die Liebe und Verehrung, die wir ihm schulden. Das soll uns erwecken aus unserer schläfrigen Unbesorgtheit um unser Seelenheit und zurückhalten von unserem Jagen nach dem Vergänglichen, indem wir dadurch zu dem Bewußtsein gebracht werden, dass es außer der Anerkennung Gottes für uns nichts Bleibendes gibt; dieses Bewußt­sein wird uns zu einem rechtlichen, frommen Lebenswandel führen.

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