1. Die Tora verbietet, von einem Israeliten für ein Darlehen irgendwelchen Zins zu nehmen, oder einem Israeliten irgendwelchen Zins zu geben. Die Vermögensverhältnisse des Darleihers und des Schuldners sind hierbei ganz gleichgültig; wir dürfen von einem Reichen ebensowenig wie von einem Armen Zins nehmen, und einem Armen ebensowenig als einem Reichen Zins geben.
2. Auch durch die kleinste Vergütung für ein Darlehen, selbst wenn sie als Geschenk bezeichnet wird, ja sogar durch eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung werden diese Zinsverbote übertreten. Selbst der Fruchtgenuß eines nutzbringenden Pfandes ist nur unter gewissen Bedingungen gestattet, über welche man sich vorkommenden Falles von einem Torakundigen belehren lassen muß. Der Schuldner soll den Gläubiger nicht freundlicher grüßen, als er vor dem Darlehn getan hat, soll sich bei der Heimzahlung nicht bedanken u.s.f.
3. Auch jede Mitwirkung bei einem auf Verzinsung gegebenen Darlehen ist verboten; der Vermittler, der Schreiber der Schuldurkunde, die Zeugen, der Bürge, alle übertreten durch ihre Teilnahme ein Verbot der Tora.
4. Angenommener Zins ist wie jedes andere Gut, das wir unrechtmäßig uns angeeignet, zurück zu erstatten.
5. Auch bei Geldvorschüssen zu gemeinschaftlichen Geschäftsunternehmungen ( ) sind manche Vorschriften zu beachten, um bei dem Bezuge des aus solchen Geschäften entstehenden Gewinnanteils nicht das Zinsverbot zu übertreten und auch den Schein einer Zinsvergütung zu vermeiden. Wir sind daher verpflichtet, bei derartigen Unternehmungen oder beim Ankauf von Schulden, sowie überhaupt bei allen Geschäften, bei welchen wir durch Vorausbezahlung einen Nutzen ziehen, uns von einem Torakundigen belehren zu lassen, um von einer Übertretung des Zinsverbotes fern zu bleiben.
6. Die Verbote, Zins zu nehmen und Zins zu geben, gelten, wie bereits gesagt, nur zwischen Israeliten. Es wäre eben so ungerecht als unausführbar, wenn der Israelit verpflichtet sein sollte, dem Nichtisraeliten unverzinslich zu leihen, diesem aber weder das Leihen geboten noch das Zinsnehmen verboten wäre. Die Zulassung der Zinsnahme von Nichtisraeliten bezieht sich aber nur auf einen mäßigen Zins, wie er entweder durch die Landesgesetze festgestellt, oder, wo solche nicht bestehen, nach Landes‑ und Zeitgebrauch allgemein üblich ist. Wucherzinsen aber, d.h. Zinsen, deren Höhe es dem Schuldner unmöglich macht, aus dem geliehenen Gelde so viel Nutzen zu ziehen, dass er für die Zeit und die Kraft, welche er mit dessen Umtrieb verwendet, hinlänglich belohnt ist, sind nicht nur wie Diebstahl und Raub und Betrug verboten sondern außerdem auch darum sehr sündhaft,weil sie leicht die Gesamtheit Israels und die Tora selbst der Verachtung preisgeben. So lehrt der fromme Verfasser des berühmten Buches
( ): diejenigen, welche mit Nichtisraeliten unredlich umgehen, gehören in die Klasse der Entweiher des göttlichen Namens ( ); denn sie veranlassen, dass die Nichtisraeliten glauben, Israel habe keine Religion; der Prophet aber lehrt uns: Der Rest Israels soll kein Unrecht tun, nicht Unwahrheit reden, keine trügerische Sprache im Munde führen. (Zepf. 3, 13.)
Wenn du meinem Volke, dem Armen neben dir, Geld leihst, sollst du ihm nicht wie ein Schuldeintreiber sein; ihr sollt ihm keinen Zins auflegen. 2. Mos. 22, 24.
Dein Geld darfst du ihm nicht um Zins geben, und um Mehrersatz darfst du ihm deine Nahrungsmittel nicht geben. Ich, Gott, bin euer Gott der ich euch aus dem Lande Ägypten geführt, euch dann das Land Kanaan zu geben, um euch Gott zu sein. 3. Mos. 25, 37‑38.
Du darfst deinem Bruder keinen Zins geben, sei es Zins, was nur als Geld, sei es Zins an Nahrungsmittel, keinen Zins, was nur als Zins zu begreifen wäre. Dem Ausländer darfst du Zins geben; deinem Bruder darfst du keinen Zins geben, damit dich segne Gott, dein Gott, in allem, woran du deine Hände legst, in dem Lande, wohin du kommst, es in Besitz zu nehmen. 5. Mos. 23, 20‑21.