Aushilfe

1. Die Tora gebietet uns, unseren verarmenden Nebenmeschen so lange als möglich zu stützen, dass er sich ehrbar ernähren könne und nicht auf die niederste Stufe der Armut heruntersinke, die ihn zwingt, Almosen zu nehmen, und den Gefahren der Arbeitslosig­keit und des Müßiggangs aussetzt.

Wir erfüllen diese Pflicht schon ohne Opfer, wenn wir dem herunterkommenden Handwerker oder Kaufmann Arbeit oder Kunden verschaffen, oder unsere Arbeit von ihm fertigen lassen, unsere Bedürfnisse bei ihm kaufen.

2. Eine weitere Art der Rettung vor völliger Verarmung ist das Darlehen; darum gebietet uns die Tora, den Armen in seiner Not durch Darlehen zu unterstützen. Diese Art der Hilfe ist vorzügli­cher als Almosen, weil sie den Armen weniger beschämt, weil das ihm geschenkte Vertrauen anderer sein Selbstvertrauen stärkt, und das Streben, durch Heimzahlung sich dieses Vertrauens würdig zu machen, ihn zur Arbeit und Sparsamkeit anspornt. Übrigens sollen wir auch Reiche, wenn sie zuweilen dessen bedürfen, durch Darle­hen unterstützen.

3. Demjenigen, der einem Armen geliehen oder geborgt hat, verbie­tet die Tora, die Schuld zu fordern, wenn er weiß, der Schuldner kann nicht zahlen. Es ist dem Gläubiger sogar verboten, sich dem Schuldner nur zu zeigen, damit dieser sich nicht seiner Zahlungs­unfähigkeit schämen müsse. Es ist besser, nicht zu verleihen, als den Schuldner zu drängen.

4. Gleichzeitig mit der Übergabe des Darlehens darf sich der Darleiher alles beliebige als Pfand geben lassen; nach der Über­gabe und vor der zur Zahlung bestimmten Zeit jedoch darf der Gläubiger sich gegen den Willen des Schuldners in keiner Weise ein Pfand selbst nehmen; auch der Gerichtsbote, dem er die Pfän­dung zu überlassen hat, darf nach Toravorschrift nicht zur Pfändung ins Haus des Schuldners kommen, sondern ihn nur im Freien pfänden, jedoch keine zur Speisebereitung dienenden Gerätschaften als Pfand nehmen. ‑ Dem Gläubiger verbietet die Tora, gepfändete Gegenstände, welche dem Schuldner zuweilen unentbehrlich sind, zu einer Zeit bei sich zu behalten, während welcher der Schuldner ihrer bedarf, gebietet vielmehr, diesem, was er bei Tage braucht, wie Kleider und Werkzeug, bei Tage, und was er bei Nacht braucht, wie Betten und Decken, bei Nacht zu­rückzugeben. Doch verliert der Gläubiger durch diese Rückgabe seine Ansprüche auf das Pfand nicht.

Wenn dein Bruder vermögensschwach wird, und es schwankt seine Hand bei dir, sollst du ihn unterstützen, auch den nur Beisasse gewordenen Fremdling, so dass er bei dir leben kann. 3.Mos. 25. 35.

Du darfst dein Herz nicht verhärten und deine Hand nicht ver­schließen deinem Bruder, dem Dürftigen; sondern öffnen, wieder­holt öffnen sollst du ihm deine Hand und ihm leihen, wiederholt leihen, genügend für das Bedürfnis, was ihm fehlt. 5.Mos. 15,7‑8.

Wenn du bei deinem Nächsten eine Schuld zu fordern hast, so sollst du nicht in sein Haus kommen, um sein Pfand zu pfänden. Draußen sollst du stehen, und der Mann, an den du die Forderung hast, soll dir das Pfand hinausbringen, und ist er ein armer Mann, so sollst du dich nicht mit seinem Pfande niederlegen; immer mußt du ihm das Pfand mit Sonnenuntergang zurückgeben, dass er in seinem Gewande ruhe und dich segne. Für dich wird das aber als Pflichtgerechtigkeit dastehen vor Gott, deinem Gott.

5. Mos. 24. 10‑13.

Wenn du das Kleid deines Nächsten pfändest, bis zum Sonenunter­gang gib es ihm zurück; denn es allein ist seine Bedeckung, es ist sein Gewand für seinen Leib. Worauf soll er sich betten? Wird er zu mir schreien, so höre ich, denn ich bin gnadevoll. 2.Mos. 22. 25‑26.

Man soll nicht den unteren oder oberen Mühlstein pfänden; denn der pfändet das Leben. 5. Mos. 26.6.

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