Die Vorschriften über Maß

1. Die Tora gebietet, dass jeder, der Waren nach Maß und Gewicht verkauft, gewissenhaft dafür sorge, dass seine Maße, Gewichte und Wagen genau richtig sind.

2. Dagegen verbietet die Tora falsches Messen und Wiegen, sowie jeden Kunstgriff dabei, der dem für den gemessen und gewogen wird, zum Nachteil gereicht. Dieselbe Gewissenhaftigkeit ist zu beobachten beim Zählen von Geld und Waren; unrichtiges Zählen ist ebenso verboten wie unrichtiges Messen und Wiegen.

3. Auch die geringste Schädigung durch Maß, Gewicht und Zahl muß dem Benachteiligten ersetzt werden. Darum ist ein auf diese Weise begangenes Unrecht viel schwerer als jedes andere. Einem Kauf­mann, der längere Zeit falsch gemessen und gewogen hat, ist es unmöglich, alle von ihm Geschädigten aufzufinden und zu entschä­digen; ohne Ersatz des unrechtmäßigen Gutes gibt es aber keine Buße. Darum raten unsere Weisen s.A. ihm, wie überhaupt jedem, der unrechtes Gut besitzt und nicht weiß, wem er es ersetzen soll, dasselbe für öffentliche Zwecke zu verwenden, so dass auch der rechtmäßige Eigentümer Nutzen davon hat.

Ihr sollt nicht Unrecht tun im Rechtausspruch: im Längenmaß, im Gewichte und im Umfangsmaß. Gerechte Wage, gerechte Gewichte, gerechtes Trockenmaß, gerechtes Flüssigkeitsmaß soll euch sein; ich bin Gott, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten geführt habe. 3. Mose. 19. 35‑36.

Du sollst nicht in deiner Tasche haben zweierlei Gewichtsteine, einen großen und einen kleinen. du sollst nicht in deinem Hause haben zweierlei Maße, ein großes und ein kleines. Vollkommene und gerechte Gewichtsteine sollst du haben, vollkommenes und gerech­tes Maß sollst du haben; darob werden deine Tage lange dauern auf dem Boden, den Gott, dein Gott, dir gibt. Denn ein Abscheu Got­tes, deinen Gottes, ist jeder, der solche Dinge tut, jeder, der Unrecht tut. 5. Mos. 25. 13‑16.

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