Die Vorschriften über die Zurechtweisung der Sünder

1. In Rechtssachen kann man niemandem auf sein eigenes Wort glauben; der Richter kann nur dann Recht sprechen, wenn die Tatsachen, um welche es sich bei dem Streit handelt, ihm von unbeteiligten Personen wahrheitsgemäß dargelegt werden. Diese Personen nennt man Zeugen, ihre Aussage Zeugnis. Da der Richterspruch meistens auf die Zeugenaussage sich gründet, so ist die Aufgabe des Zeugen ebenso wichtig wie die des Richters.

2. Die Tora gebietet: Wer für seinen Nebenmenschen ein Zeugnis ablegen kann, durch welches er ihm zu nützen vermag ist verpflichtet, für ihn zu zeugen, wenn er dazu aufgefordert wird, und versündigt sich, wenn er das Zeugnis verweigert.

3. Das schwerste Verbrechen, das ein Zeuge begehen kann, ist die Übertretung des am Sinai verkündeten Verbotes, falsches Zeugnis abzulegen. Dieses Verbrechen begeht derjenige, der als Zeuge vor Gericht mit Bewußtsein und Absicht Unwahres aussagt. Das Verbre­chen wird noch größer wenn der Zeuge, wie das bei unseren staat­lichen Gerichten allgemein geschieht, seine Aussage beschwört; in diesem Falle ist er auch meineidig. Auch die Erklärung, man wisse nichts über die Sache, wenn man ja etwas weiß, ist ein falsches Zeugnis.

4. Die Zeugen dürfen nur das als Wahrheit betrachten, was sie selbst gesehen oder gehört haben, nicht aber, was andere ihnen sagten, wenn diese ihnen noch so glaubwürdig erscheinen. Sie dürfen wohl auch die Aussagen anderer angeben; in diesem Fall müssen sie jedoch die Quelle bezeichnen, aus welcher sie ihre Angabe geschöpft haben.

5. Wo jüdisches Recht gilt, sowie bei allen jüdisch‑religiösen Angelegenheiten, z.B. bei religiösen Trauungen und Ehescheidungen sind nur Zeugen zulässig, welche keine der Verbote der schriftli­chen oder mündlichen Tora absichtlich übertreten, oder wenn sie das getan hätten, sich in aufrichtiger Buße gebessert haben. Außerdem sind in jüdisch‑religiösen Angelegenheiten vom Zeugnis ausgeschlossen: Minderjährige, Geistesschwache, Taubstumme, Blinde, Frauen, gewerbsmäßige Spieler, infolge rohen und schamlo­sen Betragens allgemein Verachtete, bei der Zeugnisabgabe Betei­ligte und Verwandte, sei es, dass sie Verwandte der Parteien sind, oder dass eine Verwandschaft unter den Zeugen besteht. Nur das Zeugnis von mindestens zwei zulässi­gen Zeugen hat Gültigkeit. Es gibt einzelne Fälle, in denen das Zeugnis einer Frau, und solche, in welchen das Zeugnis eines einzelnen Zeugen zulässig ist.

Weiß ein Zeuge, dass sein Genosse wegen Sündhaftigkeit nicht zulässig ist, so darf er mit ihm gemeinschaftlich nicht als Zeuge auftreten.

Du sollst nicht als Lügenzeuge aussagen wider deinen Nächsten. 2. Mos. 20,13.

Nimm keine unwahre Aussage auf. Stelle deine Macht nicht einem schlechten Menschen zur Seite, dass er ein falscher Zeuge sein könne. 2. Mos. 23, 1.

Durch den Ausspruch zweier Zeugen oder durch den Ausspruch dreier Zeugen erhält eine Sache Bestand. 5. Mos. 19,15.

Ein Lügenzeuge bleibt nicht ungestraft, wer Unwahrheit aussagt, wird nicht entrinnen. Spr.Sal. 19, 5.

Nimm keine unwahre Aussage auf. Stelle deine Macht nicht einem schlechten Menschen zur Seite, dass er ein falscher Zeuge sein könne. 2. Mos. 23, 1.

Durch den Ausspruch zweier Zeugen oder durch den Ausspruch dreier Zeugen erhält eine Sache Bestand. 5. Mos. 19,15.

Ein Lügenzeuge bleibt nicht ungestraft, wer Unwahrheit aussagt, wird nicht entrinnen. Spr. 19, 5.

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