1. Alle zur Speisevorbereitung, zum Tischgebrauch, Spülen, Anrichten usw. bestimmten Gefäße und Geräte, welche für verbotene Speisen benutzt worden sind, oder von denen man nicht weiß, wie sie bisher benutzt wurden, ebenso Herde und Kochöfen sind uns zum Gebrauch für Speisebereitung verboten, bis sie der vorschriftmäßigen Reiningung ( ) unterzogen worden sind.
2. Für Ton‑ und Porzellan‑Gefäße gibt es keine Reinigung; sie sind, wenn einmal zu verbotenen, heißen Stoffen verwendet, für uns auf immer verboten. Für Glasgeräte genügt einfaches Spülen. Für Holz‑ und Metallgefäße hängt die Reinigung von der Art der bisherigen Benutzung ab. Je nach dem, wie sie bis jetzt verwendet wurden, kann die Reinigung in Glühen, Auskochen, Ausbrühen oder Ausspülen bestehen. Die Vorschriften darüber sind sehr mannigfaltig und können in disem Buch nicht dargestellt werden. Jede Hausfrau und Köchin muß darüber entweder im einzelnen Fall oder im allgemeinen die Belehrung eines Torakundigen sich verschaffen.‑ Sind derartige Geräte ohne Reinigung benutzt worden, so ist wegen der darin bereiteten Speisen ein Torakundiger zu befragen.
Das vortreffliche, in deutscher Sprache abgefaßte Werkchen: Hechschar utwilas kelim von Rab. Seckel Bamberger (Frankfurt a.M., bei J. Kauffmann) gibt über alle Einzelheiten dieses Abschnittes genügenden Aufschluß und ist frommen Hausfrauen sehr zu empfehlen.
3. Diese Reinigung hat den Zweck, die etwa in die Geräte eingedrungenen Teilchen der verbotenen Stoffe zu entfernen. Außerdem gebietet uns die Tora aber noch eine andere Art der Reinigung: Das Untertauchen der Gefäße im Wasser.
4. Metallene und gläserne Koch‑ und Tischgeräte, welche bei ihrer Benutzung mit den Speisen und Getränken in Berührung kommen, bedürfen, wenn sie, ob alt oder neu, zum Zwecke der Benutzung (nicht zum Handel) in das Eigentum eines Israeliten übergehen, des Untertauchens, und man spricht dabei die Benediktion al t\`wilat kelim.
5. Von innen glasierte Tongefäße werden ohne Benediktion untergetaucht. Zweifelhaft und von verschiedenen Voraussetzungen bedingt ist die Pflicht des Untertauchens bei Holzgefäßen mit Metallbestandteilen und bei Metallgefäßen, die ausgebessert wurden, nachdem sie unbrauchbar geworden waren; darum werden auch diese untergetaucht, ohne dass man die die Benediktion spricht. Bei allem, was ohne Benediktion unterzutauchen ist, ist es zu empfehlen, einen tauchpflichtigen Gegenstand, etwa ein Glas, einen metallenen Löffel vorher mit Benediktion unterzutauchen und die anderen Gegenstände unmittelbar danach, dannn gilt die Benediktion für alles.
6. Bei schon gebrauchten Gefäßen wird die nötige Reinigung (Hakeschara) vor dem Untertauchen vorgenommen. Sind nicht untergetauchte Gefäße zur Speisebereitung benutzt worden, so darf die darin bereitete Speise dennoch genossen werden.
7. Vor dem Untertauchen muß das Gefäß von Rost und jedem daran klebenden fremden Körper gesäubert werden; dann taucht man es ganz unter das Waser, so dass es von innen und außen, selbst der Handgriff, gleichzeitig mit Wasser bedeckt ist.
8. Das Untertauchen geschieht in einem Bach, Fluß oder See bei natürlicher, nicht durch Regen oder Schnee angeschwollener Höhe, oder besser in dem durch Anleitung eines Torakundigen eingerichteten Tauchbad (Mikwe), welches zu diesem und anderen Zwecken sich in jeder israelitischen Gemeinde befinden muß.
Dies ist eine Satzung der Tora, welche Gott Moses geboten hat: Jedoch das Gold und das Silber und das Kupfer und das Eisen, das Zinn und das Blei, alles, was durch Feuer eigezogen ist, schafft ihr durch Feuer wieder weg, dann kann es rein werden ‑ es muß jedoch im Reinigungbade entsündigt werden ‑, alles, was jedoch nicht durch Feuer eingezogen ist, das schafft ihr durch Wasser hinweg. 4. Mos. 31, 21‑23.