1. Auch von den zum Genuß erlaubten, vorschriftsmäßig geschächteten und gebrechenfrei befundenen Tieren dürfen wir nicht alle Teile genießen; die Tora verbietet: a. den Genuß des Blutes von Säugetieren und Vögeln (Dam), b. gewisse Fett‑ (Talg) Teile von den Rindern, Schafen und Ziegen (chelew) und c. die Spannader von allen Säugetieren (gid ha‑nasche). Alle diese Teile müssen von den geschächteten Tieren vor der Zubereitung zum Essen sorgfältig entfernt werden.2. Die zu entfernenden Fetteile, Häute und Adern sind uns durch Überlieferung bekannt; ihre Absonderung, gewöhnlich „Porschen“ (nikur) genannt, kann nur durch Anschauung, nicht durch Beschreibung erlernt werden, und muß von einem Mann besorgt werden, welcher der Sache vollkommen kundig ist und Vertrauen verdient. ‑ Die Austrennung der Spannader ist sehr schwierig, weshalb in unseren Gegenden die Hinterteile der Säugetiere gar nicht gegessen werden. ‑ auch vom Geflügel sind einzelne Teile (Blutgefäße) zu entfernen, weshalb die Personen, welche Geflügel zum Kochen vorbereiten, sich darin unterrichten müssen. ‑ Eier, in welchen sich Blutstropfen befinden, sind zum Genuß verboten. 3. Nachdem alle verbotenen Teile von dem Tier ausgetrennt sind, muß das Fleisch, das gekocht werden soll, vor Ablauf von 72 Stunden seit dem Schächten des Tieres in einem eigens hierzu bestimmten Gefäß eine halbe Stunde lang derart in Wasser gelegt werden, dass es ganz mit Wasser bedeckt ist (Einwässern), ‑ Hierauf wird das Fleisch in diesem Wasser gründlich abgewaschen und von daran hängendem Blut gesäubert, dann auf ein ebenfalls dazu bestimmtes schräg liegendes Brett oder in ein durchlöchertes Gefäß gelegt, damit das Wasser gehörig ablaufe (Auswässern). ‑ Ist das geschehen, so wird jedes Stück einzeln auf allen Seiten und in allen Ritzen so reichlich mit feinkörnigem Salz bestreut, dass es wie bereift aussieht (Salzen). Mit dem Salz bleibt das Fleisch eine Stunde, wie nach dem Auswässern, auf jenem schräg liegenden Brett oder in dem durchlöcherten Gefäß liegen, damit das vom Salz ausgezogene Blut abtriefen kann; dann wird jedes Stück auf allen Seiten so reichlich mit Wasser begossen, dass alles Salz weggespült wird (Begießen). Erst nach dieser Behandlung darf das Fleisch gekocht werden. ‑ Der Zweck dieser Behandlung wird jedoch nur bei völlig ungefrorenem Fleisch erreicht. War das Fleisch vor der Behandlung gefroren oder ist es während derselben gefroren, so muß die ganze Behandldung nochmals vorgenommen werden, wenn das Fleisch wieder aufgetaut ist. 4. Wie das Fleisch müssen alle Teile des Tieres, welche gekocht werden sollen, also Knochen, Fett, Gehirn, Eingeweide, behandelt werden, mit Ausnahme der blutreichen Leber. Diese muß, nachdem sie durch gründliches Auswaschen von dem daran hängenden Blut gesäubert ist, mit etwas Salz bestreut unmittelbar am Feuer gebraten werden, aber nicht auf Papier oder Pflanzenblättern liegend, sondern am Bratspieß, auf einem Rost oder frei auf Kohlen. sie muß so lange am Feuer bleiben, bis alles Blut ausgezogen und sie zum alsbaldigen Genuß vollkommen gar ist. Nach der Wegnahme vom Feuer muß sie dreimal auf allen Seiten reichlich mit Waser begossen werden. 5. Bei jeder Abweichung von dieser Behandlung des Fleisches und der Leber ist es zweifelhaft, ob sie genossen werden dürfen, weshalb eine Anfrage bei einem Torakundigen erforderlich ist. Für Herz, Milz, Lunge, Kopf, Füße mit den Klauen, sowie für Geflügel sind noch besondere Vorschriften zu beobachten, bevor sie dieser Behandlung unterzogen werden. Ausgedehntere Belehrung darüber in dem vortrefflichen Büchlein l\`bet jakow von Rabbiner S.B. Bamberger s.A. 6. Das Verbot der Spannader wurde hier aufgezählt, weil es zu den Speisevorschriften gehört. Es unterscheidet sich von den übrigen Speisevorschriften aber dadurch, dass uns die Tora den Grund davon deutlich mitgeteilt hat. Dieses Verbot soll uns an jenes im 1. Mos. 32, 25‑32 erzählte Ereignis erinnern, durch welches der Name „Israel“ entstanden ist und das für den ganzen Verlauf der israelitischen Geschichte ein Vorbild sein sollte. Bis alle Nacht von der Erde verschwunden, sagt uns dieses Verbot, bis der Morgen der Erkenntnis voll und hell der Menschheit aufgegangen sein wird, wird Jakob angegriffen und bekämpft werden, wird Jakob zu ringen und zu leiden haben, aber nimmer unterliegen. Dann aber auch werden seine Bekämpfer ihn segnend als den „Israel“ anerkennen, als den siegreichen Kämpfer für das Höchste und Heiligste. (Hirsch 1. Mos. 32, 25ff). 7. Zum Essen bestimmte Gegenstände, deren Genuß uns die Tora verboten hat, dürfen wir nicht kaufen, um damit Handel zu treiben. Nötigenfalls dürfen wir sie als Zahlung für eine Schuld annehmen; in diesem Fall, oder wenn sie zufällig in unseren Besitz gekommen sind, sollen wir sie bald verkaufen. Nur Talg Chelew s.o.1) ist von diesem Verbot ausgenommen und zu jeglichem Geschäftsbetrieb zulässig. ‑ Verbotene Tiere, deren Fleisch zum Essen bestimmt ist, z.B. Schweine, dürfen wir nicht groß ziehen; solche verbotenen Tiere aber, deren Fleisch nicht zum Essen bestimmt ist, z.B. Pferde, dürfen wir großziehen und Handel damit treiben. Gott sprach zu Moses also: Sprich zu den Nachkommen Israels: Irgend Fett von Ochsen, Schafen und Ziegen sollt ihr nicht essen. Und Fett von Gefallenem und Fett von Zerrissenem darf zu jeglichem Werk verbraucht werden, essen aber, essen dürft ihr es nicht. Denn wer irgend Fett von einemn Vieh ißt, von welchem Gott ein Feueropfer dargebracht werden kann, die Person, welche solches ißt, wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. Und irgend welches Blut sollt ihr nicht essen in allen euren Wohnsitzen, vom Vogel und vom Vieh. Jegliche Person, welche irgend welches Blut ißt, diese Person wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. 3. Mos. 7, 22‑27. Bleibe nur fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben, und du sollst nicht essen das Leben mit dem Fleische. Iß es nicht! Auf die Erde sollst du es ausgießen mit Wasser. 5.Mos. 12, 23.24. Darum sollen Israels Nachkommen die Spannader nicht essen, welche am Hüftballen ist, bis auf diesen Tag, weil er an den Hüftballen Jakobs gegriffen, an die Spannader. 1. Mos. 32, 33.