1. Die Tora gebietet, die erlaubten Säugetiere und Vögel, von welchen wir etwas essen wollen, vorher nach der durch die Überlieferung uns bekannten Weise zu schlachten (Sch’chita); Schächten).2. Die Vorschriften über das Schächten sind sehr mannigfaltig und es erfordert viel Übung, genügende Fertigkeit darin zu erlangen. Wir dürfen darum nur von solchen Tieren etwas genießen, die ein Israelit geschlachtet hat, welcher jene Vorschriften genau kennt, darüber sowie über seine Fertigkeit in deren Ausübung vor einem Torakundigen eine Prüfung bestanden und die Ermächtigung zum Schächten erhalten hat und außerdem durch ein Leben nach den Vorschriften der Tora das Vertrauen dazu verdient. ‑ Niemand darf schächten, ohne dass er über seine Kenntnis der Vorschriften und seine Fertigkeit eine Prüfung bestanden hat. 3. Durch das Schächten werden diese Tiere nur dann für uns zum Genuß erlaubt, wenn sie nicht vorher schon an einem innerlichen oder äußerlichen Gebrechen leiden,welches nach der mündlichen Überlieferung unserer Weisen s.A. in seinem Verlaufe den Tod des Tieres herbeiführen würde. Solche Tiere heißen trefe und bleiben, wenn auch geschächtet, zum Genuß verboten. Da an der Lunge der Säugetiere häufig solche Gebrechen vorkommen, so muß die Lunge jedes solchen geschächteten Tieres vom Schächter sorgfältig untersucht werden ( ), und dieser darf das Tier erst dann zum Genuß erlaubt (koscher) erklären, wenn er gesehen hat, dass an der Lunge keine Unregelmäßigkeit sich vorfindet, um deretwillen das Tier für treve erklärt werden muß. außerdem ist der Schächter und jeder andere, der an einem Teil eines geschächteten Tieres außergewöhnliche Erscheinungen wahrnimmt, wie z.B. Knochenbrüche (wenn auch verwachsen), Geschwüre, außergewöhnliche Durchlöcherungen u.dgl., verpflichtet, darüber bei einem Torakundigen anzufragen. Vögel werden vom Schächter nicht untersucht; deshalb ist es bei solchen besonders die Pflicht der Hausfrauen oder Köchinnen, wegen derartiger auffallender Erscheinungen, welche sie an geschächtetem Geflügel wahrnehmen, einen Torakundigen zu befragen. Insbesondere ist man verpflichtet, bei Gänsen und anderem Geflügel, welche durch Stopfen gemästet worden sind, den Schlund (Speiseröhre Weschet) sorgfältig zu untersuchen und wenn sich daran irgendwelche Unregelmäßigkeit finden, eine Anfrage bei einem Torakundigen zu machen. Tiere, welche uns krank erscheinen oder solche, welche einen heftigen Fall, Tritte, Schläge u.dgl. erlitten haben, namentlich Geflügel, in dessen Käfig Raubtiere, wie Wiesel, Marder u. Dgl., eingedrungen waren, dürfen nicht zum Schächten übergeben werden, ohne dass der Schächter darüber in Kenntnis gesetzt wird, damit er das weitere veranlasse. 4. Säugetiere und Vögel, welche auf irgend eine andere Art als durch vorschriftsmäßiges Schächten den Tod gefunden, oder solche, bei deren Schächten ein Fehler gegen die Vorschriften begangen worden ist, sind als ( ) zum Genuß verboten. Säugetiere dürfen, bevor die ihrem achten Lebenstag vorangehende Nacht begonnen hat, und Vögel, bevor ihnen die Flugfedern gewachsen sind, nicht geschächtet werden, da bis dahin ihre Lebensfähigkeit als zweifelhaft gilt. 5. Die Tora verbietet den Genuß von Fleisch oder irgend einem andern Teile von Säugetieren und Vögeln, welcher ihnen bei noch lebendigem Leibe abgenommen worden ist. ‑ Aus diesem Grunde genießen wir ein Glied, welches gebrochen war, nicht, selbst wenn das Tier zum Genuß erlaubt und das Glied wieder zusammengewachsen ist. Fische sind erlaubt, auf welche Art sie den Tod gefunden; dass man sie aber, nachdem sie dem Wasser entnommen, möglichst bald töte, namentlich vor dem Entschuppen und Zerlegen, ist wegen des Verbotes, keinem Tiere unnötigen Schmerz zu bereiten, erforderlich. 6. Zum Genuß erlaubtes Fleisch, welches wir außer Augen gelassen haben, so dass es möglicherweise mit anderem verwechselt werden könnte, ist, wenn wir es wieder finden und es nicht an vollkommen untrüglichen Zeichen als das unsrige wieder erkennen, zum Genuß verboten. 7. Mit dem Schächten hängt noch folgendes Gebot der Tora zusammen. Wer einen Vogel oder ein Wild schächtet, ist verpflichtet, das Blut zu bedecken, derart, dass er von dem Blute auf lockere Erde oder Asche fließen läßt und es dann auch von oben mit diesen oder ähnlichen Stoffen bedeckt. Das Gebot des Blutbedeckens hat zunächst der Schächter zu vollziehen; hat dieser es unterlassen, so ist jeder Israelit dazu verpflichtet. Der Bedeckende spricht die Benediktion ( ). Das Fleisch des geschächteten Tieres ist jedoch erlaubt, wenn das Bedecken auch unterlassen worden ist. Wenn Gott, dein Gott, dein Gebiet erweitern wird, wie er dir verheißen hat, und du sagen wirst: ich möchte Fleisch essen, denn es verlangt dein Wille, Fleisch zu essen, so darfst du nach dem ganzen Belieben deines Willens Fleisch essen. Weil aber der Ort, den Gott, dein Gott, erwählen wird, dort seinem Namen die Stätte zu geben, fern von dir sein wird, so sollst du von deinen Rindern oder Schafen, die Gott dir gegeben hat, schlachten nach der Weise, die ich dir geboten habe, und in deinem Toren essen nach dem ganzen Belieben deines Willens. 5. Mos. 12, 20.21. Und Männer eines heiligen Berufes sollt ihr mir sein; Fleisch, im Felde zum Fraß entrissen, sollt ihr nicht essen, dem Hunde sollt ihr es hinwerfen. 2. Mos. 22, 30. Ihr sollt kein Aas essen; dem aus der Fremde Eingetretenen, der in deinen Toren ist, kannst du es geben, dass er es esse, oder verkaufen einem Ausländer, denn eine heilige Nation bist du Gott, deinem Gott. 5. Mos. 14,21. Du sollst auch das Leben (des Tieres) nicht mit dem Fleische essen. 5. Mos. 14,21. Und jeder, jeder von Israels Nachkommen und von dem Fremden, der in ihre Mitte eingetreten ist, der einen Fang an Wild oder Geflügel macht, welches gegessen werden darf, der soll dessen Blut hingießen und es in Erdstaub bedecken. 3. Mos. 17,13. Die Vorschriften über verbotene Teile erlaubter Tiere 1. Auch von den zum Genuß erlaubten, vorschriftsmäßig geschächteten und gebrechenfrei befundenen Tieren dürfen wir nicht alle Teile genießen; die Tora verbietet: a. den Genuß des Blutes von Säugetieren und Vögeln (Dam), b. gewisse Fett‑ (Talg) Teile von den Rindern, Schafen und Ziegen (chelew) und c. die Spannader von allen Säugetieren (gid ha‑nasche). Alle diese Teile müssen von den geschächteten Tieren vor der Zubereitung zum Essen sorgfältig entfernt werden. 2. Die zu entfernenden Fetteile, Häute und Adern sind uns durch Überlieferung bekannt; ihre Absonderung, gewöhnlich „Porschen“ (nikur) genannt, kann nur durch Anschauung, nicht durch Beschreibung erlernt werden, und muß von einem Mann besorgt werden, welcher der Sache vollkommen kundig ist und Vertrauen verdient. ‑ Die Austrennung der Spannader ist sehr schwierig, weshalb in unseren Gegenden die Hinterteile der Säugetiere gar nicht gegessen werden. ‑ auch vom Geflügel sind einzelne Teile (Blutgefäße) zu entfernen, weshalb die Personen, welche Geflügel zum Kochen vorbereiten, sich darin unterrichten müssen. ‑ Eier, in welchen sich Blutstropfen befinden, sind zum Genuß verboten. 3. Nachdem alle verbotenen Teile von dem Tier ausgetrennt sind, muß das Fleisch, das gekocht werden soll, vor Ablauf von 72 Stunden seit dem Schächten des Tieres in einem eigens hierzu bestimmten Gefäß eine halbe Stunde lang derart in Wasser gelegt werden, dass es ganz mit Wasser bedeckt ist (Einwässern), ‑ Hierauf wird das Fleisch in diesem Wasser gründlich abgewaschen und von daran hängendem Blut gesäubert, dann auf ein ebenfalls dazu bestimmtes schräg liegendes Brett oder in ein durchlöchertes Gefäß gelegt, damit das Wasser gehörig ablaufe (Auswässern). ‑ Ist das geschehen, so wird jedes Stück einzeln auf allen Seiten und in allen Ritzen so reichlich mit feinkörnigem Salz bestreut, dass es wie bereift aussieht (Salzen). Mit dem Salz bleibt das Fleisch eine Stunde, wie nach dem Auswässern, auf jenem schräg liegenden Brett oder in dem durchlöcherten Gefäß liegen, damit das vom Salz ausgezogene Blut abtriefen kann; dann wird jedes Stück auf allen Seiten so reichlich mit Wasser begossen, dass alles Salz weggespült wird (Begießen). Erst nach dieser Behandlung darf das Fleisch gekocht werden. ‑ Der Zweck dieser Behandlung wird jedoch nur bei völlig ungefrorenem Fleisch erreicht. War das Fleisch vor der Behandlung gefroren oder ist es während derselben gefroren, so muß die ganze Behandldung nochmals vorgenommen werden, wenn das Fleisch wieder aufgetaut ist. 4. Wie das Fleisch müssen alle Teile des Tieres, welche gekocht werden sollen, also Knochen, Fett, Gehirn, Eingeweide, behandelt werden, mit Ausnahme der blutreichen Leber. Diese muß, nachdem sie durch gründliches Auswaschen von dem daran hängenden Blut gesäubert ist, mit etwas Salz bestreut unmittelbar am Feuer gebraten werden, aber nicht auf Papier oder Pflanzenblättern liegend, sondern am Bratspieß, auf einem Rost oder frei auf Kohlen. sie muß so lange am Feuer bleiben, bis alles Blut ausgezogen und sie zum alsbaldigen Genuß vollkommen gar ist. Nach der Wegnahme vom Feuer muß sie dreimal auf allen Seiten reichlich mit Waser begossen werden. 5. Bei jeder Abweichung von dieser Behandlung des Fleisches und der Leber ist es zweifelhaft, ob sie genossen werden dürfen, weshalb eine Anfrage bei einem Torakundigen erforderlich ist. Für Herz, Milz, Lunge, Kopf, Füße mit den Klauen, sowie für Geflügel sind noch besondere Vorschriften zu beobachten, bevor sie dieser Behandlung unterzogen werden. Ausgedehntere Belehrung darüber in dem vortrefflichen Büchlein ( ) l`bet jakow von Rabbiner S.B. Bamberger s.A. 6. Das Verbot der Spannader wurde hier aufgezählt, weil es zu den Speisevorschriften gehört. Es unterscheidet sich von den übrigen Speisevorschriften aber dadurch, dass uns die Tora den Grund davon deutlich mitgeteilt hat. Dieses Verbot soll uns an jenes im 1. Mos. 32, 25‑32 erzählte Ereignis erinnern, durch welches der Name „Israel“ entstanden ist und das für den ganzen Verlauf der israelitischen Geschichte ein Vorbild sein sollte. Bis alle Nacht von der Erde verschwunden, sagt uns dieses Verbot, bis der Morgen der Erkenntnis voll und hell der Menschheit aufgegangen sein wird, wird Jakob angegriffen und bekämpft werden, wird Jakob zu ringen und zu leiden haben, aber nimmer unterliegen. Dann aber auch werden seine Bekämpfer ihn segnend als den „Israel“ anerkennen, als den siegreichen Kämpfer für das Höchste und Heiligste. (Hirsch 1. Mos. 32, 25ff). 7. Zum Essen bestimmte Gegenstände, deren Genuß uns die Tora verboten hat, dürfen wir nicht kaufen, um damit Handel zu treiben. Nötigenfalls dürfen wir sie als Zahlung für eine Schuld annehmen; in diesem Fall, oder wenn sie zufällig in unseren Besitz gekommen sind, sollen wir sie bald verkaufen. Nur Talg Chelew s.o.1) ist von diesem Verbot ausgenommen und zu jeglichem Geschäftsbetrieb zulässig. ‑ Verbotene Tiere, deren Fleisch zum Essen bestimmt ist, z.B. Schweine, dürfen wir nicht groß ziehen; solche verbotenen Tiere aber, deren Fleisch nicht zum Essen bestimmt ist, z.B. Pferde, dürfen wir großziehen und Handel damit treiben. Gott sprach zu Moses also: Sprich zu den Nachkommen Israels: Irgend Fett von Ochsen, Schafen und Ziegen sollt ihr nicht essen. Und Fett von Gefallenem und Fett von Zerrissenem darf zu jeglichem Werk verbraucht werden, essen aber, essen dürft ihr es nicht. Denn wer irgend Fett von einemn Vieh ißt, von welchem Gott ein Feueropfer dargebracht werden kann, die Person, welche solches ißt, wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. Und irgend welches Blut sollt ihr nicht essen in allen euren Wohnsitzen, vom Vogel und vom Vieh. Jegliche Person, welche irgend welches Blut ißt, diese Person wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. 3. Mos. 7, 22‑27. Bleibe nur fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben, und du sollst nicht essen das Leben mit dem Fleische. Iß es nicht! Auf die Erde sollst du es ausgießen mit Wasser. 5.Mos. 12, 23.24. Seite 253 Darum sollen Israels Nachkommen die Spannader nicht essen, welche am Hüftballen ist, bis auf diesen Tag, weil er an den Hüftballen Jakobs gegriffen, an die Spannader. 1. Mos. 32, 33. 1. Die Tora gebietet, die erlaubten Säugetiere und Vögel, von welchen wir etwas essen wollen, vorher nach der durch die Überlieferung uns bekannten Weise zu schlachten (Sch’chita); Schächten). 2. Die Vorschriften über das Schächten sind sehr mannigfaltig und es erfordert viel Übung, genügende Fertigkeit darin zu erlangen. Wir dürfen darum nur von solchen Tieren etwas genießen, die ein Israelit geschlachtet hat, welcher jene Vorschriften genau kennt, darüber sowie über seine Fertigkeit in deren Ausübung vor einem Torakundigen eine Prüfung bestanden und die Ermächtigung zum Schächten erhalten hat und außerdem durch ein Leben nach den Vorschriften der Tora das Vertrauen dazu verdient. ‑ Niemand darf schächten, ohne dass er über seine Kenntnis der Vorschriften und seine Fertigkeit eine Prüfung bestanden hat. 3. Durch das Schächten werden diese Tiere nur dann für uns zum Genuß erlaubt, wenn sie nicht vorher schon an einem innerlichen oder äußerlichen Gebrechen leiden,welches nach der mündlichen Überlieferung unserer Weisen s.A. in seinem Verlaufe den Tod des Tieres herbeiführen würde. Solche Tiere heißen trefe und bleiben, wenn auch geschächtet, zum Genuß verboten. Da an der Lunge der Säugetiere häufig solche Gebrechen vorkommen, so muß die Lunge jedes solchen geschächteten Tieres vom Schächter sorgfältig untersucht werden ( ), und dieser darf das Tier erst dann zum Genuß erlaubt (koscher) erklären, wenn er gesehen hat, dass an der Lunge keine Unregelmäßigkeit sich vorfindet, um deretwillen das Tier für treve erklärt werden muß. außerdem ist der Schächter und jeder andere, der an einem Teil eines geschächteten Tieres außergewöhnliche Erscheinungen wahrnimmt, wie z.B. Knochenbrüche (wenn auch verwachsen), Geschwüre, außergewöhnliche Durchlöcherungen u.dgl., verpflichtet, darüber bei einem Torakundigen anzufragen. Vögel werden vom Schächter nicht untersucht; deshalb ist es bei solchen besonders die Pflicht der Hausfrauen oder Köchinnen, wegen derartiger auffallender Erscheinungen, welche sie an geschächtetem Geflügel wahrnehmen, einen Torakundigen zu befragen. Insbesondere ist man verpflichtet, bei Gänsen und anderem Geflügel, welche durch Stopfen gemästet worden sind, den Schlund (Speiseröhre Weschet) sorgfältig zu untersuchen und wenn sich daran irgendwelche Unregelmäßigkeit finden, eine Anfrage bei einem Torakundigen zu machen. Tiere, welche uns krank erscheinen oder solche, welche einen heftigen Fall, Tritte, Schläge u.dgl. erlitten haben, namentlich Geflügel, in dessen Käfig Raubtiere, wie Wiesel, Marder u. Dgl., eingedrungen waren, dürfen nicht zum Schächten übergeben werden, ohne dass der Schächter darüber in Kenntnis gesetzt wird, damit er das weitere veranlasse. 4. Säugetiere und Vögel, welche auf irgend eine andere Art als durch vorschriftsmäßiges Schächten den Tod gefunden, oder solche, bei deren Schächten ein Fehler gegen die Vorschriften begangen worden ist, sind als ( ) zum Genuß verboten. Säugetiere dürfen, bevor die ihrem achten Lebenstag vorangehende Nacht begonnen hat, und Vögel, bevor ihnen die Flugfedern gewachsen sind, nicht geschächtet werden, da bis dahin ihre Lebensfähigkeit als zweifelhaft gilt. 5. Die Tora verbietet den Genuß von Fleisch oder irgend einem andern Teile von Säugetieren und Vögeln, welcher ihnen bei noch lebendigem Leibe abgenommen worden ist. ‑ Aus diesem Grunde genießen wir ein Glied, welches gebrochen war, nicht, selbst wenn das Tier zum Genuß erlaubt und das Glied wieder zusammengewachsen ist. Fische sind erlaubt, auf welche Art sie den Tod gefunden; dass man sie aber, nachdem sie dem Wasser entnommen, möglichst bald töte, namentlich vor dem Entschuppen und Zerlegen, ist wegen des Verbotes, keinem Tiere unnötigen Schmerz zu bereiten, erforderlich. 6. Zum Genuß erlaubtes Fleisch, welches wir außer Augen gelassen haben, so dass es möglicherweise mit anderem verwechselt werden könnte, ist, wenn wir es wieder finden und es nicht an vollkommen untrüglichen Zeichen als das unsrige wieder erkennen, zum Genuß verboten. 7. Mit dem Schächten hängt noch folgendes Gebot der Tora zusammen. Wer einen Vogel oder ein Wild schächtet, ist verpflichtet, das Blut zu bedecken, derart, dass er von dem Blute auf lockere Erde oder Asche fließen läßt und es dann auch von oben mit diesen oder ähnlichen Stoffen bedeckt. Das Gebot des Blutbedeckens hat zunächst der Schächter zu vollziehen; hat dieser es unterlassen, so ist jeder Israelit dazu verpflichtet. Der Bedeckende spricht die Benediktion ( ). Das Fleisch des geschächteten Tieres ist jedoch erlaubt, wenn das Bedecken auch unterlassen worden ist. Wenn Gott, dein Gott, dein Gebiet erweitern wird, wie er dir verheißen hat, und du sagen wirst: ich möchte Fleisch essen, denn es verlangt dein Wille, Fleisch zu essen, so darfst du nach dem ganzen Belieben deines Willens Fleisch essen. Weil aber der Ort, den Gott, dein Gott, erwählen wird, dort seinem Namen die Stätte zu geben, fern von dir sein wird, so sollst du von deinen Rindern oder Schafen, die Gott dir gegeben hat, schlachten nach der Weise, die ich dir geboten habe, und in deinem Toren essen nach dem ganzen Belieben deines Willens. 5. Mos. 12, 20.21. Und Männer eines heiligen Berufes sollt ihr mir sein; Fleisch, im Felde zum Fraß entrissen, sollt ihr nicht essen, dem Hunde sollt ihr es hinwerfen. 2. Mos. 22, 30. Ihr sollt kein Aas essen; dem aus der Fremde Eingetretenen, der in deinen Toren ist, kannst du es geben, dass er es esse, oder verkaufen einem Ausländer, denn eine heilige Nation bist du Gott, deinem Gott. 5. Mos. 14,21. Du sollst auch das Leben (des Tieres) nicht mit dem Fleische essen. 5. Mos. 14,21. Und jeder, jeder von Israels Nachkommen und von dem Fremden, der in ihre Mitte eingetreten ist, der einen Fang an Wild oder Geflügel macht, welches gegessen werden darf, der soll dessen Blut hingießen und es in Erdstaub bedecken. 3. Mos. 17,13. Die Vorschriften über verbotene Teile erlaubter Tiere 1. Auch von den zum Genuß erlaubten, vorschriftsmäßig geschächteten und gebrechenfrei befundenen Tieren dürfen wir nicht alle Teile genießen; die Tora verbietet: a. den Genuß des Blutes von Säugetieren und Vögeln (Dam), b. gewisse Fett‑ (Talg) Teile von den Rindern, Schafen und Ziegen (chelew) und c. die Spannader von allen Säugetieren (gid ha‑nasche). Alle diese Teile müssen von den geschächteten Tieren vor der Zubereitung zum Essen sorgfältig entfernt werden. 2. Die zu entfernenden Fetteile, Häute und Adern sind uns durch Überlieferung bekannt; ihre Absonderung, gewöhnlich „Porschen“ (nikur) genannt, kann nur durch Anschauung, nicht durch Beschreibung erlernt werden, und muß von einem Mann besorgt werden, welcher der Sache vollkommen kundig ist und Vertrauen verdient. ‑ Die Austrennung der Spannader ist sehr schwierig, weshalb in unseren Gegenden die Hinterteile der Säugetiere gar nicht gegessen werden. ‑ auch vom Geflügel sind einzelne Teile (Blutgefäße) zu entfernen, weshalb die Personen, welche Geflügel zum Kochen vorbereiten, sich darin unterrichten müssen. ‑ Eier, in welchen sich Blutstropfen befinden, sind zum Genuß verboten. 3. Nachdem alle verbotenen Teile von dem Tier ausgetrennt sind, muß das Fleisch, das gekocht werden soll, vor Ablauf von 72 Stunden seit dem Schächten des Tieres in einem eigens hierzu bestimmten Gefäß eine halbe Stunde lang derart in Wasser gelegt werden, dass es ganz mit Wasser bedeckt ist (Einwässern), ‑ Hierauf wird das Fleisch in diesem Wasser gründlich abgewaschen und von daran hängendem Blut gesäubert, dann auf ein ebenfalls dazu bestimmtes schräg liegendes Brett oder in ein durchlöchertes Gefäß gelegt, damit das Wasser gehörig ablaufe (Auswässern). ‑ Ist das geschehen, so wird jedes Stück einzeln auf allen Seiten und in allen Ritzen so reichlich mit feinkörnigem Salz bestreut, dass es wie bereift aussieht (Salzen). Mit dem Salz bleibt das Fleisch eine Stunde, wie nach dem Auswässern, auf jenem schräg liegenden Brett oder in dem durchlöcherten Gefäß liegen, damit das vom Salz ausgezogene Blut abtriefen kann; dann wird jedes Stück auf allen Seiten so reichlich mit Wasser begossen, dass alles Salz weggespült wird (Begießen). Erst nach dieser Behandlung darf das Fleisch gekocht werden. ‑ Der Zweck dieser Behandlung wird jedoch nur bei völlig ungefrorenem Fleisch erreicht. War das Fleisch vor der Behandlung gefroren oder ist es während derselben gefroren, so muß die ganze Behandldung nochmals vorgenommen werden, wenn das Fleisch wieder aufgetaut ist. 4. Wie das Fleisch müssen alle Teile des Tieres, welche gekocht werden sollen, also Knochen, Fett, Gehirn, Eingeweide, behandelt werden, mit Ausnahme der blutreichen Leber. Diese muß, nachdem sie durch gründliches Auswaschen von dem daran hängenden Blut gesäubert ist, mit etwas Salz bestreut unmittelbar am Feuer gebraten werden, aber nicht auf Papier oder Pflanzenblättern liegend, sondern am Bratspieß, auf einem Rost oder frei auf Kohlen. sie muß so lange am Feuer bleiben, bis alles Blut ausgezogen und sie zum alsbaldigen Genuß vollkommen gar ist. Nach der Wegnahme vom Feuer muß sie dreimal auf allen Seiten reichlich mit Waser begossen werden. 5. Bei jeder Abweichung von dieser Behandlung des Fleisches und der Leber ist es zweifelhaft, ob sie genossen werden dürfen, weshalb eine Anfrage bei einem Torakundigen erforderlich ist. Für Herz, Milz, Lunge, Kopf, Füße mit den Klauen, sowie für Geflügel sind noch besondere Vorschriften zu beobachten, bevor sie dieser Behandlung unterzogen werden. Ausgedehntere Belehrung darüber in dem vortrefflichen Büchlein ( ) l`bet jakow von Rabbiner S.B. Bamberger s.A. 6. Das Verbot der Spannader wurde hier aufgezählt, weil es zu den Speisevorschriften gehört. Es unterscheidet sich von den übrigen Speisevorschriften aber dadurch, dass uns die Tora den Grund davon deutlich mitgeteilt hat. Dieses Verbot soll uns an jenes im 1. Mos. 32, 25‑32 erzählte Ereignis erinnern, durch welches der Name „Israel“ entstanden ist und das für den ganzen Verlauf der israelitischen Geschichte ein Vorbild sein sollte. Bis alle Nacht von der Erde verschwunden, sagt uns dieses Verbot, bis der Morgen der Erkenntnis voll und hell der Menschheit aufgegangen sein wird, wird Jakob angegriffen und bekämpft werden, wird Jakob zu ringen und zu leiden haben, aber nimmer unterliegen. Dann aber auch werden seine Bekämpfer ihn segnend als den „Israel“ anerkennen, als den siegreichen Kämpfer für das Höchste und Heiligste. (Hirsch 1. Mos. 32, 25ff). 7. Zum Essen bestimmte Gegenstände, deren Genuß uns die Tora verboten hat, dürfen wir nicht kaufen, um damit Handel zu treiben. Nötigenfalls dürfen wir sie als Zahlung für eine Schuld annehmen; in diesem Fall, oder wenn sie zufällig in unseren Besitz gekommen sind, sollen wir sie bald verkaufen. Nur Talg Chelew s.o.1) ist von diesem Verbot ausgenommen und zu jeglichem Geschäftsbetrieb zulässig. ‑ Verbotene Tiere, deren Fleisch zum Essen bestimmt ist, z.B. Schweine, dürfen wir nicht groß ziehen; solche verbotenen Tiere aber, deren Fleisch nicht zum Essen bestimmt ist, z.B. Pferde, dürfen wir großziehen und Handel damit treiben. Gott sprach zu Moses also: Sprich zu den Nachkommen Israels: Irgend Fett von Ochsen, Schafen und Ziegen sollt ihr nicht essen. Und Fett von Gefallenem und Fett von Zerrissenem darf zu jeglichem Werk verbraucht werden, essen aber, essen dürft ihr es nicht. Denn wer irgend Fett von einemn Vieh ißt, von welchem Gott ein Feueropfer dargebracht werden kann, die Person, welche solches ißt, wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. Und irgend welches Blut sollt ihr nicht essen in allen euren Wohnsitzen, vom Vogel und vom Vieh. Jegliche Person, welche irgend welches Blut ißt, diese Person wird aus ihres Volkes Kreisen entwurzelt. 3. Mos. 7, 22‑27. Bleibe nur fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben, und du sollst nicht essen das Leben mit dem Fleische. Iß es nicht! Auf die Erde sollst du es ausgießen mit Wasser. 5.Mos. 12, 23.24. Seite 253 Darum sollen Israels Nachkommen die Spannader nicht essen, welche am Hüftballen ist, bis auf diesen Tag, weil er an den Hüftballen Jakobs gegriffen, an die Spannader. 1. Mos. 32, 33.